Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.07.2024

§ 15 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 30.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 15 Prüfungsbereich „Prüf- und Messtechnik"



1Im Prüfungsbereich „Prüf- und Messtechnik" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfpläne zu entwickeln, Berechnungen durchzuführen und fachspezifische Dokumente zu bearbeiten. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Prüfplanung:

a)
Analysieren von Arbeitsaufträgen und Interpretieren technischer Dokumente,

b)
Erstellen von Prüfplänen unter messtechnischen und ökonomischen Gesichtspunkten,

c)
Optimieren von Prüfplänen,

d)
Erstellen von Prüfanweisungen;

2.
Prüfmerkmale:

a)
Anwenden prüftechnischer Grundlagen,

b)
Beurteilen grundlegender Funktionen der Mehrkoordinaten-Messtechnik,

c)
Interpretieren geometrischer Produktspezifikationen und Bewerten von Prüfergebnissen,

d)
Anwenden von Grundlagen der Werkstoffprüfung und Bewerten von Prüfergebnissen;

3.
Berechnungen:

a)
Durchführen fachspezifischer Berechnungen,

b)
Interpretieren von Toleranzen und Abweichungen;

4.
Unterlagen zur Auswertung:

a)
Dokumentieren und Bewerten von Prüfergebnissen und Einleiten von Maßnahmen,

b)
Dokumentieren von Bemusterungen sowie Bearbeiten von Beanstandungen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 15 QFUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QFUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 QFUV Prüfungsbereiche der Prüfungsteile
... nach § 14, 2. „Prüf- und Messtechnik" nach § 15 . (2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik" umfasst folgende ...