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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.07.2024

§ 14 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 30.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

§ 14 Prüfungsbereich „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements"



1Im Prüfungsbereich „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, unter Anwendung von Qualitätsmanagementsystemen Fehleranalysen durchzuführen, statistische Methoden einzusetzen und Prüfmittel auszuwählen. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Qualitätsmanagementsysteme:

a)
Verstehen des Aufbaus der Qualitätsnormen,

b)
Anwenden der Qualitätsnormen;

2.
Fehleranalyse:

a)
Festlegen von fehlerrelevanten Merkmalen,

b)
Zuordnen von Fehlern zu Fehlerarten,

c)
Gewichten von fehlerrelevanten Merkmalen und Fehlern,

d)
Anwenden von Werkzeugen des Qualitätsmanagements zur Fehleranalyse;

3.
Statistische Methoden und Kenngrößen zur Produkt- und Prozessüberwachung:

a)
Auswerten von Stichproben,

b)
Beurteilen und Steuern von Fertigungsprozessen;

4.
Prüfmittel:

a)
Beurteilen der Prüfmittelfähigkeit,

b)
Auswählen von Prüfmitteln,

c)
Kalibrieren von Prüfmitteln,

d)
Anwenden des Prüfmittelmanagements.



 

Zitierungen von § 14 QFUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 QFUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QFUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 QFUV Prüfungsbereiche der Prüfungsteile
...  1. „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements" nach § 14 , 2. „Prüf- und Messtechnik" nach § 15. (2) Der ...