In
§ 4 Absatz 1 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch
Artikel 9 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „von bis zu drei Jahren" die Wörter „oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach
§ 9 oder
9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des
Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren" eingefügt.
Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125