Eingangsformel - Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV)

V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 68
Geltung ab 02.03.2024; FNA: 7610-21-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Eingangsformel



Auf Grund des § 19 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 des Zahlungskontengesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720), der zuletzt durch Artikel 26 Nummer 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1f der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 21) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:



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