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§ 2 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Rotklee im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024 (RotklSaatgAnerkV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 05.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 75
Geltung ab 09.03.2024 bis 30.09.2024; FNA: 7822-6-63 Sortenschutz, Saatgut

§ 2 Kennzeichnung



Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. Die Zusatzinformation auf dem Etikett, das Zusatzetikett oder das Begleitpapier sind nicht erforderlich, soweit der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.

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