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Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Rotklee im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024 (RotklSaatgAnerkV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 05.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 75
Geltung ab 09.03.2024 bis 30.09.2024; FNA: 7822-6-63 Sortenschutz, Saatgut

Eingangsformel





§ 1 Mindestkeimfähigkeit



(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.11 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Rotklee der Sorten „Taifun", „Harmonie", „Larus", „Diplomat", „Milvus", „Lucrum", „Nemaro", „Titus" und „Monsun" 70 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. September 2024 in den Verkehr gebracht werden.


§ 2 Kennzeichnung



Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. Die Zusatzinformation auf dem Etikett, das Zusatzetikett oder das Begleitpapier sind nicht erforderlich, soweit der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.


§ 3 Inkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 1. Oktober 2024 RotklSaatgAnerkV 2024 offen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. März 2024.


Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir