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§ 1 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Rotklee im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024 (RotklSaatgAnerkV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 05.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 75
Geltung ab 09.03.2024 bis 30.09.2024; FNA: 7822-6-63 Sortenschutz, Saatgut

§ 1 Mindestkeimfähigkeit



(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.11 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Rotklee der Sorten „Taifun", „Harmonie", „Larus", „Diplomat", „Milvus", „Lucrum", „Nemaro", „Titus" und „Monsun" 70 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. September 2024 in den Verkehr gebracht werden.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Rotklee im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RotklSaatgAnerkV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RotklSaatgAnerkV 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RotklSaatgAnerkV 2024 Kennzeichnung
... Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem ...