§ 1 - Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (5. BinSchStrOAbweichV)

V. v. 15.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 98, 282
Geltung ab 01.09.2024 bis 31.08.2027; FNA: 9501-57-2 Verkehrsordnung
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§ 1 Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, die sich aus der im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelung ergibt.

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Zitierungen von § 1 5. BinSchStrOAbweichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 5. BinSchStrOAbweichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. BinSchStrOAbweichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 5. BinSchStrOAbweichV (zu § 1) Abweichung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)


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