§ 61 Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde
(1)
1Die Betriebsgenehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt
- 1.
- für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,
- 2.
- für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle.
2Die Genehmigung umfasst nicht die Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten durch das Luftfahrtunternehmen.
(2) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen wird von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.
(3) Das Verfahren für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nach der
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) richtet sich
- 1.
- bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
- bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS 3.175ff. der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in deutscher Übersetzung bekannt gemachten Fassung (JAR-OPS 3 deutsch) vom 4. August 1998 (BAnz. Nr. 182a vom 29. September 1998).
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interne Verweise§ 64 LuftVZO Anzeigepflichten (vom 01.01.2024) ... unverzüglich anzuzeigen. Ist der Inhaber der Genehmigung nach den §§ 61 und 62 eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so sind ...
Zitat in folgenden NormenKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2025) ... von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, § 61 Abs. 1 LuftVZO) 250 bis 8.000 EUR 2. Erteilung des ... bis 8.000 EUR 2. Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AoC) ( § 61 Absatz 3 LuftVZO in Verbindung mit OPS 1.175 ff., JAR-OPS 3.175 ff. deutsch) 1.100 bis 16.000 ... schaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anwei- sungen der Behörde 100 bis 1.600 EUR ... 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verord- nung (EG) Nr. 1008/08 bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde 650 bis 30.000 EUR ... mit OPS 1.175 (a) oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unter- nehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde 200 bis 1.600 EUR bb) ... in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde 650 bis 30.000 EUR c) ... in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde 500 bis 7.000 EUR bb) ... in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde aaa) für ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6 ... von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 LuftVG, § 61 Abs. 1 LuftVZO) 250 bis 8.000 EUR 2. Erteilung des ... 8.000 EUR 2. Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AoC) (§ 61 Abs. 4 LuftVZO in Verbindung mit OPS 1.175 ff., JAR-OPS 3.175 ff. deutsch) 1.100 bis ... (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anwei- sungen der Behörde (OPS 1.015) 100 bis 1.600 ... und 13 Abs. 2 und 3 der Verord- nung (EG) Nr. 1008/08 bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) 650 bis 30.000 EUR ... mit OPS 1.175 (a) oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unter- nehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) 200 bis 1.600 EUR ... mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) 650 bis 30.000 EUR ... mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) 500 bis 7.000 EUR ... mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreizehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3535
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048, 2203
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