Änderung § 41 LuftVZO vom 01.02.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 LuftVZO, alle Änderungen durch Artikel 1 10. LuftVZOÄndV am 1. Februar 2007 und Änderungshistorie der LuftVZO

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§ 41 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 41 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Änderungsanträge


(Text neue Fassung)

§ 41 Anzeigepflichten, Änderungsanträge


vorherige Änderung

Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unterlagen, die von dem Flughafenunternehmer einzureichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder geändert werden soll.



(1) Der Flughafenunternehmer hat beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

(2)
Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unterlagen, die von dem Flughafenunternehmer einzureichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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