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§ 7 - Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV)

V. v. 25.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 111
Geltung ab 04.04.2024; FNA: 752-15-2 Elektrizität und Gas

§ 7 Ausschluss des Forderungsübergangs



(1) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist ein Forderungsübergang auf den Bund ausgeschlossen, wenn das Energieversorgungsunternehmen mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 20 oder § 22a des Strompreisbremsegesetzes bereits vor Eingang der vollständigen Angaben nach § 6 Absatz 1 bei der Prüfbehörde endabgerechnet hat.

(2) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ist ein Forderungsübergang auf den Bund ausgeschlossen, wenn das Energieversorgungsunternehmen mit dem Beauftragten hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 31 oder § 32 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bereits vor Eingang der vollständigen Angaben nach § 6 Absatz 1 bei der Prüfbehörde nach § 34 Absatz 1 oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes endabgerechnet hat.

(3) Ein Forderungsübergang auf den Bund ist ausgeschlossen, soweit das Energieversorgungsunternehmen über den Rückforderungsanspruch nicht mehr verfügen kann oder der Rückforderungsanspruch mit Rechten Dritter belastet ist.

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Zitierungen von § 7 PBRüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PBRüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBRüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PBRüV Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
... zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen sind und sofern der Forderungsübergang nicht nach § 7 ausgeschlossen ...
§ 6 PBRüV Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde
... Form bei der Prüfbehörde eingereicht und ist der Forderungsübergang nicht nach § 7 ausgeschlossen, bestätigt die Prüfbehörde dem Energieversorgungsunternehmen ... dort genannten Frist ab. Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Forderungsübergang nach § 7 ausgeschlossen oder der Rückforderungsanspruch zwischenzeitlich vollständig erloschen ...