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Abschnitt 3 - Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV)

V. v. 25.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 111
Geltung ab 04.04.2024; FNA: 752-15-2 Elektrizität und Gas

Abschnitt 3 Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund

§ 5 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund



Der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens gegen einen Letztverbraucher oder einen Kunden nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie ein hiermit verbundener Schadensersatzanspruch wegen Verzugs gehen unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 zwei Wochen nach Ausstellung der Bestätigung durch die Prüfbehörde nach § 6 Absatz 2 auf den Bund über, soweit diese Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen sind und sofern der Forderungsübergang nicht nach § 7 ausgeschlossen ist.


§ 6 Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde



(1) Der Forderungsübergang auf den Bund nach § 5 setzt voraus, dass das Energieversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 28. Februar 2025

1.
an die Prüfbehörde Kopien der Dokumente übermittelt, mit denen es

a)
den Letztverbraucher oder den Kunden nach § 3 Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 zur Rückzahlung der überzahlten Entlastungen in Textform aufgefordert hat und

b)
bei Nichtzahlung auf die Aufforderung nach § 3 Satz 1 den Letztverbraucher oder Kunden bis spätestens zum Ablauf des 30. September 2024 ein erstes Mal und bis spätestens zum Ablauf des 30. November 2024 ein zweites Mal in Textform gemahnt hat und im Rahmen beider Mahnungen auf die Möglichkeit eines Forderungsübergangs nach § 5 hingewiesen hat,

2.
gegenüber der Prüfbehörde in Textform versichert,

a)
dass es wegen des Rückforderungsanspruchs nicht Klage erhoben und nicht den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat,

b)
in welcher Höhe der Rückforderungsanspruch noch besteht,

c)
dass der Rückforderungsanspruch nicht mit Rechten Dritter belastet ist,

d)
dass es mit Blick auf den Rückforderungsanspruch verfügungsbefugt ist und

e)
dass es mit Blick auf den Rückforderungsanspruch noch nicht mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 20 oder § 22a des Strompreisbremsegesetzes endabgerechnet oder mit dem Beauftragten hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 31 oder § 32 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes nach § 34 Absatz 1 oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes endabgerechnet hat.

(2) Hat das Energieversorgungsunternehmen die Angaben nach Absatz 1 vollständig und fristgerecht und in der vorgeschrieben Form bei der Prüfbehörde eingereicht und ist der Forderungsübergang nicht nach § 7 ausgeschlossen, bestätigt die Prüfbehörde dem Energieversorgungsunternehmen innerhalb eines Monats nach Zugang der Angaben nach Absatz 1 in Textform, dass die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang vorliegen.

(3) 1Hat das Energieversorgungsunternehmen die Angaben nach Absatz 1 nicht fristgerecht vorgelegt, lehnt die Prüfbehörde die Bestätigung nach Absatz 2 innerhalb der dort genannten Frist ab. 2Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Forderungsübergang nach § 7 ausgeschlossen oder der Rückforderungsanspruch zwischenzeitlich vollständig erloschen ist. 3Ist der Rückforderungsanspruch teilweise erloschen, lehnt die Prüfbehörde die Bestätigung nur mit Blick auf den erloschenen Teil ab. 4Im Übrigen ist Absatz 2 anzuwenden. 5Soweit die Bestätigung abgelehnt wird, endet die Verfügungsbeschränkung nach § 11 mit Zugang der Ablehnung beim Energieversorgungsunternehmen.

(4) 1Hat das Energieversorgungsunternehmen die Angaben nach Absatz 1 fristgerecht, aber unvollständig vorgelegt, fordert die Prüfbehörde das Energieversorgungsunternehmen in Textform auf, innerhalb eines Monats ab Zugang der Aufforderung die fehlenden oder unvollständigen Angaben zu ergänzen. 2Kommt das Energieversorgungsunternehmen der Aufforderung fristgerecht nach, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 3Kommt das Energieversorgungsunternehmen der Aufforderung nicht fristgerecht nach, lehnt die Prüfbehörde die Bestätigung innerhalb eines Monats nach Ende der Frist nach Satz 1 ab. 4Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.


§ 7 Ausschluss des Forderungsübergangs



(1) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist ein Forderungsübergang auf den Bund ausgeschlossen, wenn das Energieversorgungsunternehmen mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 20 oder § 22a des Strompreisbremsegesetzes bereits vor Eingang der vollständigen Angaben nach § 6 Absatz 1 bei der Prüfbehörde endabgerechnet hat.

(2) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ist ein Forderungsübergang auf den Bund ausgeschlossen, wenn das Energieversorgungsunternehmen mit dem Beauftragten hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 31 oder § 32 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bereits vor Eingang der vollständigen Angaben nach § 6 Absatz 1 bei der Prüfbehörde nach § 34 Absatz 1 oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes endabgerechnet hat.

(3) Ein Forderungsübergang auf den Bund ist ausgeschlossen, soweit das Energieversorgungsunternehmen über den Rückforderungsanspruch nicht mehr verfügen kann oder der Rückforderungsanspruch mit Rechten Dritter belastet ist.


§ 8 Geltendmachung des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag



(1) 1Die Prüfbehörde ist für die Geltendmachung des auf den Bund nach § 5 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zuständig und handelt dabei in Vertretung des Bundes. 2Sie ist berechtigt, den Rückforderungsanspruch außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. 3Die Prüfbehörde macht den Rückforderungsanspruch auf zivilrechtlichem Weg geltend.

(2) Ist der Letztverbraucher oder der Kunde als Schuldner des auf den Bund nach Absatz 1 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zahlungsunfähig, so ist die Prüfbehörde berechtigt, in Vertretung für den Bund einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Letztverbrauchers oder des Kunden nach § 13 Absatz 1 der Insolvenzordnung zu stellen.


§ 9 Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs



(1) 1Die Prüfbehörde hat dem Letztverbraucher oder dem Kunden den bevorstehenden Forderungsübergang unverzüglich nach Ausstellung der Bestätigung nach § 6 Absatz 2 in Textform anzuzeigen. 2Satz 1 ist im Falle einer teilweisen Bestätigung nach § 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 sowie einer Bestätigung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes hat die Prüfbehörde dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber den Forderungsübergang unverzüglich nach dem in § 5 genannten Zeitpunkt anzuzeigen.

(3) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hat die Prüfbehörde dem Beauftragten den Forderungsübergang unverzüglich nach dem in § 5 genannten Zeitpunkt anzuzeigen.


§ 10 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen vor Forderungsübergang



1Eine Zahlung durch den Letztverbraucher oder den Kunden an das Energieversorgungsunternehmen hat keine schuldbefreiende Wirkung, soweit die Anzeige nach § 9 Absatz 1 dem Letztverbraucher oder dem Kunden bereits zugegangen ist. 2§ 407 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.


§ 11 Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz



(1) Nachdem das Energieversorgungsunternehmen Angaben nach § 6 Absatz 1 an die Prüfbehörde versendet hat, kann das Energieversorgungsunternehmen über den Rückforderungsanspruch nicht mehr verfügen.

(2) 1Das Energieversorgungsunternehmen hat die Prüfbehörde unverzüglich in Textform zu unterrichten, wenn es nach Versendung von Angaben nach § 6 Absatz 1 an die Prüfbehörde eine Zahlung erhält, mit der beabsichtigt ist, einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ganz oder teilweise zu erfüllen. 2Dasselbe ist anzuwenden, wenn im Fall des Satzes 1 der Letztverbraucher oder der Kunde den Rückforderungsanspruch auf andere Weise ganz oder teilweise zum Erlöschen bringen will.

(3) Ist der Rückforderungsanspruch aufgrund einer Zahlung oder auf andere Weise ganz oder teilweise erloschen, hat die Prüfbehörde eine unrichtig gewordene Bestätigung nach § 6 Absatz 2, 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 oder Satz 4 sowie unrichtig gewordene Anzeigen nach § 9 zu ändern.

(4) 1Ein Energieversorgungsunternehmen, das Angaben nach § 6 Absatz 1 an die Prüfbehörde versendet hat, hat die Prüfbehörde unverzüglich in Textform darüber zu unterrichten, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass über das Vermögen des Letztverbrauchers oder Kunden, auf den sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beziehen, ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. 2Im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 hat das Energieversorgungsunternehmen der Prüfbehörde auch mitzuteilen, ob es den Rückforderungsanspruch bereits nach § 174 der Insolvenzordnung beim Insolvenzverwalter angemeldet hat.


§ 12 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens



(1) Soweit der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens nach § 5 auf den Bund übergeht, hat das Energieversorgungsunternehmen

1.
im Fall eines Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes einen Ausgleichsanspruch in Höhe des übergegangenen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber oder

2.
im Fall eines Rückforderungsanspruchs nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes einen Ausgleichsanspruch in Höhe des übergegangenen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Beauftragten.

(2) 1Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 1 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet. 2Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem Beauftragten von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem Beauftragten geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet.