Anordnung des Bundeskanzleramtes zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (BKAmt-Zuständigkeitsanordnung - BKAmtZustAnO)

A. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 117
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2030-11-48-21 Beamte
Eingangsformel
§ 1 Ernennung und Entlassung
§ 2 Erlass von Widerspruchsbescheiden
§ 3 Vertretung bei Klagen, bürgerrechtlichen sowie arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten
§ 4 Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz
§ 5 Vorbehaltsklausel
§ 6 Übergangsvorschrift, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Nach

-
Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286),

-
§ 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),

-
§ 34 Absatz 5, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),

ordnet der Chef des Bundeskanzleramtes an:

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§ 1 Ernennung und Entlassung


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 14 für den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendiensts wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes widerruflich übertragen.

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§ 2 Erlass von Widerspruchsbescheiden


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesnachrichtendienst widerruflich übertragen, soweit er die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

(2) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird dem Bundesnachrichtendienst widerruflich übertragen, soweit die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes die Disziplinarverfügung erlassen hat.

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§ 3 Vertretung bei Klagen, bürgerrechtlichen sowie arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes übertragen, soweit der Bundesnachrichtendienst nach § 2 Absatz 1 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.

(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und Beamten in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes übertragen, soweit der Bundesnachrichtendienst nach § 2 Absatz 2 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.

(3) 1Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in bürgerlich-rechtlichen sowie arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten im Bereich des Bundesnachrichtendienstes wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes übertragen. 2Dies gilt insbesondere für die Vertretung bei Rechtshandlungen gegenüber Behörden und Gerichten, bei Rechtsstreitigkeiten und im schiedsgerichtlichen Verfahren.

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§ 4 Befugnisse nach dem Bundesdisziplinargesetz


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes werden für den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes widerruflich übertragen:

1.
die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß (§ 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes),

2.
die Befugnis zur Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes),

3.
die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).

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§ 5 Vorbehaltsklausel



Die Chefin oder der Chef des Bundeskanzleramtes behält sich vor, die Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst wahrzunehmen.

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§ 6 Übergangsvorschrift, Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 6 ändert mWv. 1. April 2024 BNDErnuEntlAO BKZustÜbAO

1Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft. 2Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Bereich des Bundesnachrichtendienstes vom 28. Januar 2002 (BGBl. I S. 560) nur noch auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren des Geschäftsbereichs des Bundesnachrichtendienstes anzuwenden. 3Am 1. April 2024 treten außer Kraft:

1.
die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten beim Bundesnachrichtendienst vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 386) in der Fassung der nicht veröffentlichten Änderung vom 27. August 2019,

2.
die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie über die Vertretung in bürgerlichen oder sonstigen rechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 387).

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Schlussformel



Der Chef des Bundeskanzleramtes

Wolfgang Schmidt



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