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§ 4 - Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt (BMFSFJBVABesBeihUnffAnO)

A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 123
Geltung ab 01.03.2022, abweichend siehe § 6; FNA: 2030-14-239 Beamte

§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten der Unfallfürsorge



(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden, soweit Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums oder der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz betroffen sind, übertragen:

1.
die Zuständigkeit für die Versagung der Unfallfürsorge (§ 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes),

2.
die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der oder die Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes).

(2) Für die Fälle nach Absatz 1 werden dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen nach § 127 des Bundesbeamtengesetzes übertragen.



 

Zitierungen von § 4 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMFSFJBVABesBeihUnffAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO Vorbehaltsklausel
... Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 selbst auszuüben. (2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher ...
§ 6 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft mit Ausnahme von § 4 , der mit Wirkung vom 18. April 2023 in Kraft tritt. Zum 1. März 2022 treten ...