§ 6 - Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt (BMFSFJBVABesBeihUnffAnO)

A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 123
Geltung ab 01.03.2022, abweichend siehe § 6; FNA: 2030-14-239 Beamte

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 6 ändert mWv. 1. März 2022 VertrBMinFSFJAnO BMFSFJWidZustAnO BMFamZustAnO

1Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft mit Ausnahme von § 4, der mit Wirkung vom 18. April 2023 in Kraft tritt. 2Zum 1. März 2022 treten außer Kraft:

1.
die Anordnung über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 22. September 1997 (BGBl. I S. 2387),

2.
die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 1094),

3.
die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8. November 2001 (BGBl. I S. 3269).



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