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Änderung § 1 37. BImSchV vom 07.06.2026

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§ 1 37. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 1 37. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung regelt die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Ölen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung regelt

1.
die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und

2. die Anrechnung von synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 12 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 sowie von Biokraftstoffen für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, die durch die Verarbeitung von biogenen Rohstoffen in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hergestellt wurden, auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.


(heute geltende Fassung)