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Änderung § 3 37. BImSchV vom 07.06.2026

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§ 3 37. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 3 37. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs


(1) 1 Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn

1. der zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzte Strom

a) über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des § 4 bezogen wird oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird und

(Text neue Fassung)

b) aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird,

2. der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.

2 § 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.



3. der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 oder 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.

2 Für erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 oder 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt § 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(2) 1 Für das Inverkehrbringen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 37a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. 2 Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gelten durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Verkehr als in Verkehr gebracht im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wenn diese Kraftstoffe keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind.

(3) 1 Für Verpflichtete oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 37a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. 2 Im Fall von Absatz 2 Satz 2 erfolgt das Inverkehrbringen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs durch den Betreiber der Tankstelle. 3 Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person, die die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tankstelle besitzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, ist der Einsatz als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe dem Inverkehrbringen gleichgestellt, wenn der Einsatz im deutschen Steuergebiet erfolgt.

(5) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des jeweiligen erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert.



(4) Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, ist der Einsatz als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe oder von Biokraftstoffen dem Inverkehrbringen gleichgestellt, wenn der Einsatz im deutschen Steuergebiet erfolgt.

(5) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des jeweiligen erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1

1. ab dem Verpflichtungsjahr 2024
mit dem Faktor 3 multipliziert,

2. ab dem Verpflichtungsjahr 2037 mit dem Faktor 2,5 multipliziert,

3. ab dem Verpflichtungsjahr 2038 mit dem Faktor 2 multipliziert,

4. ab dem Verpflichtungsjahr 2039 mit dem Faktor 1,5 multipliziert,

5. ab dem Verpflichtungsjahr 2040 mit dem Faktor 1
multipliziert.

(6) Die Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs

vorherige Änderung

1. mit dem Faktor 3 und



1. mit den Faktoren nach Absatz 5 und

2. mit den im anerkannten Nachweis nach § 14 ausgewiesenen Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule sowie

3. mit dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser Verordnung, wenn der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nachweislich in Straßen- oder Schienenfahrzeugen verwendet wird.

(7) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf

1. erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die in der Europäischen Union hergestellt worden sind, und

2. erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden.

(8) 1 Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, so berichtet der Nachweispflichtige der zuständigen Behörde über die energetische Menge aller im Verpflichtungsjahr erzeugten Produkte, die aus dem Herstellungsprozess stammen, in dem die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Zwischenprodukt verwendet wurden. 2 Die zuständige Behörde gibt Näheres über Inhalt und Format im Bundesanzeiger bekannt.



(heute geltende Fassung)