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Änderung § 3a 37. BImSchV vom 07.06.2026

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§ 3a 37. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 3a 37. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Anrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt


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(1) Synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbarer Wasserstoff für die Luftfahrt werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 angerechnet, wenn

1. der zur Herstellung der synthetischen Flugkraftstoffe und des erneuerbaren Wasserstoffs für die Luftfahrt eingesetzte Strom

a) über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des § 4 bezogen wird oder

b) aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird,

2. der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und

3. der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.

(2) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf

1. synthetische Flugkraftstoffe, die in der Europäischen Union hergestellt worden sind, und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt, der in der Europäischen Union hergestellt worden ist, und

2. synthetische Flugkraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt, der aus Drittstaaten importiert wird.