Tools:
Update via:
Änderung § 13 37. BImSchV vom 07.06.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. THGMQWG am 7. Juni 2026 und Änderungshistorie der 37. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 13 37. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 13 37. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff | |
(1) Biogener Wasserstoff, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird, ist zusätzlich zu den Biokraftstoffen nach § 37b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Biokraftstoff und ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar, wenn der biogene Wasserstoff 1. aus Rohstoffen nach Anlage 1 zu der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen hergestellt worden ist und 2. den Anforderungen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht. (2) 1 Energieerzeugnisse, die anteilig aus biogenem Wasserstoff nach Absatz 1 hergestellt worden sind, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe. 2 Hierbei gelten die Vorgaben des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640. (3) Von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben die Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sowie die Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen. | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 mit dem Faktor 2 multipliziert. (5) Die Treibhausgasemissionen des biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des biogenen Wasserstoffs 1. mit dem Faktor 2 und 2. mit den im anerkannten Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen Treibhausgasemissionen des biogenen Wasserstoffs in Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule sowie 3. mit dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser Verordnung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16406/al240657-0.htm
