Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 37. BImSchV vom 07.06.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. THGMQWG am 7. Juni 2026 und Änderungshistorie der 37. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 37. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 14 37. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Anerkannte Nachweise


(Text alte Fassung)

Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:

(Text neue Fassung)

(1) Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:

1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind und die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen durch die Angabe nach § 17 Absatz 1 Nummer 12 bestätigt wurde, und

2. Nachweise nach § 21, wenn nachgewiesen ist, dass Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden.

(2) Als Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach § 3a
Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:

1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und

2. Nachweise nach § 21.