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Änderung § 21 37. BImSchV vom 07.06.2026
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| § 21 37. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 21 37. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Weitere anerkannte Nachweise | |
| (Text alte Fassung) (1) Als anerkannt gelten Nachweise, die 1. nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind a) von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist, b) von der Stelle, die von der nach Buchstabe a zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder c) von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist. (2) Die §§ 20 und 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Nachweise eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Einklang mit den Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungssystems eingeholt wurden, sind im Rahmen des § 16 Absatz 2 anzuerkennen. (2) § 23 Nummer 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. |
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