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Änderung § 22 37. BImSchV vom 07.06.2026

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§ 22 37. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 22 37. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Teilnachweise


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Nachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachweises Teilnachweise aus. 2 Der Antrag ist elektronisch zu stellen. 3 Die Teilnachweise werden elektronisch nach Vorlage des Nachweises ausgestellt. 4 Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Anträge auch in Schriftform gestellt und Teilnachweise auch in Schriftform ausgestellt werden. 5 § 19 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Nachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachweises Teilnachweise aus. 2 Der Antrag ist elektronisch zu stellen. 3 Die Teilnachweise werden elektronisch nach Vorlage des Nachweises ausgestellt. 4 Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Anträge auch in Textform gestellt und Teilnachweise auch in Textform ausgestellt werden. 5 § 19 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist auf Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 und 2 nichts anderes ergibt.