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Änderung § 30 37. BImSchV vom 07.06.2026

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§ 30 37. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 30 37. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen


(Text alte Fassung)

Anerkannte Zertifizierungsstellen sind

1.
Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind, und

2. Zertifizierungsstellen nach § 36.


(Text neue Fassung)

Anerkannte Zertifizierungsstellen sind Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 anerkannt sind.


 
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