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Änderung § 30 37. BImSchV vom 07.06.2026
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| § 30 37. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 30 37. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen | |
| (Text alte Fassung) Anerkannte Zertifizierungsstellen sind 1. Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind, und 2. Zertifizierungsstellen nach § 36. | (Text neue Fassung) Anerkannte Zertifizierungsstellen sind Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 anerkannt sind. |
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