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Änderung § 36 37. BImSchV vom 07.06.2026
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| § 36 37. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 36 37. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 36 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen | (Text neue Fassung)§ 36 (aufgehoben) |
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem anerkannten Zertifizierungssystem wahrnehmen. (2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist. |
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