Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 36 37. BImSchV vom 07.06.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. THGMQWG am 7. Juni 2026 und Änderungshistorie der 37. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 36 37. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 36 37. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen


(Text neue Fassung)

§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem anerkannten Zertifizierungssystem wahrnehmen.

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.



 

Anzeige