Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 38 37. BImSchV vom 07.06.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. THGMQWG am 7. Juni 2026 und Änderungshistorie der 37. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 38 37. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 38 37. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und danach mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 weiterhin erfüllen. 2 Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 39 Satz 2,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und danach mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 weiterhin erfüllen. 2 Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 39 Absatz 2,

1. bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss und

2. diese Kontrollen auch selbst durchführen.

3 Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 2.

(2) 1 Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen und der zuständigen Behörde sowie die von der zuständigen Behörde vertraglich beauftragten Personen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. 2 Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die ein Nachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausüben.

vorherige Änderung

(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.



(3) 1 Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und bei der Durchführung der Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. 2 Die zuständige Behörde ist befugt, die Kontrollen der Zertifizierungsstelle nach den Absätzen 1 und 2 zu begleiten.