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Änderung § 46 37. BImSchV vom 07.06.2026

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§ 46 37. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 46 37. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

(Text neue Fassung)

1 Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen, insbesondere die Erteilung von Auskünften oder die Herausgabe von Unterlagen, verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

1. die der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben,

2. zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,

3. die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, oder

4. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union.

vorherige Änderung

 


2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung von Auskunfts- und Vorlagepflichten nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.