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Änderung § 48 37. BImSchV vom 07.06.2026
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| § 48 37. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 48 37. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 48 Datenübermittlung | |
| (Text alte Fassung) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten: 1. folgende Bundesbehörden: a) das Bundesministerium der Finanzen, b) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, c) das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, d) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder e) die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle, die Bundesnetzagentur und die Hauptzollämter, 2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre Stellen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2, 3. Organe der Europäischen Union, 4. anerkannte Zertifizierungssysteme nach § 2 Absatz 13 oder 5. anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30. | (Text neue Fassung) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen austauschen mit einer oder mehreren der folgenden Stellen: 1. folgenden Bundesbehörden: a) dem Bundesministerium der Finanzen, b) dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, c) dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, d) dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, e) den nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere der Biokraftstoffquotenstelle, der Bundesnetzagentur und den Hauptzollämtern, und f) der Deutschen Energie-Agentur GmbH, 2. Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 3. Organen der Europäischen Union, 4. Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen nach § 2 Absatz 13, 5. anerkannten Zertifizierungsstellen nach § 30 und 6. registrierten ausländischen Zertifizierungsstellen nach § 35a. |
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