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Änderung § 1 SoldSÜV vom 01.07.2026

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§ 1 SoldSÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 1 SoldSÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen


(Text alte Fassung)

Der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a des Soldatengesetzes haben sich Soldatinnen und Soldaten zu unterziehen, die

(Text neue Fassung)

Die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 5 Absatz 2 des Bundeswehr-Schutz-Gesetzes ist bei Soldatinnen und Soldaten durchzuführen, die

1. als Kommandosoldatin, Kommandosoldat, Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder dazu ausgebildet werden,

2. nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind,

3. für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden,

4. für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 3 verwendet oder dazu ausgebildet werden oder

5. für die Aus- und Fortbildung für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden.