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Artikel 6 - Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr (MADGNeuRG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung
Die Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung vom 26. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 141) wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:
In § 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:
- „Die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 5 Absatz 2 des Bundeswehr-Schutz-Gesetzes ist bei Soldatinnen und Soldaten durchzuführen, die".
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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 MADGNeuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADGNeuRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 17 MADGNeuRG Inkrafttreten
... 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Titel 1 sowie die Artikel 5 bis 7 treten am 1. Juli 2026 in ...
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