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§ 1 - Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung (SoldSÜV)
V. v. 26.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 141; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 03.05.2024; FNA: 51-1-37 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 03.05.2024; FNA: 51-1-37 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1 Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a des Soldatengesetzes haben sich Soldatinnen und Soldaten zu unterziehen, die
- 1.
- als Kommandosoldatin, Kommandosoldat, Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder dazu ausgebildet werden,
- 2.
- nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind,
- 3.
- für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden,
- 4.
- für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 3 verwendet oder dazu ausgebildet werden oder
- 5.
- für die Aus- und Fortbildung für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden.
Zitierungen von § 1 SoldSÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SoldSÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoldSÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 6 MADGNeuRG Änderung der Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung
... vom 26. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 141) wird wie folgt geändert: In § 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt: „Die ...
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