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§ 1 - Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung (SoldSÜV)
V. v. 26.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 141; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 03.05.2024; FNA: 51-1-37 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 03.05.2024; FNA: 51-1-37 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1 Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen
Die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 5 Absatz 2 des Bundeswehr-Schutz-Gesetzes ist bei Soldatinnen und Soldaten durchzuführen, die
- 1.
- als Kommandosoldatin, Kommandosoldat, Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder dazu ausgebildet werden,
- 2.
- nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind,
- 3.
- für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden,
- 4.
- für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 3 verwendet oder dazu ausgebildet werden oder
- 5.
- für die Aus- und Fortbildung für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr G. v. 9. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 7 m.W.v. 1. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 1 SoldSÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 6 Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr vom 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 SoldSÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SoldSÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoldSÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 6 MADGNeuRG Änderung der Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung
... vom 26. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 141) wird wie folgt geändert: In § 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt: „Die ...
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