Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2024 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hanf im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024 (HanfSaatgAnerkV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 142
Geltung ab 04.05.2024 bis 31.08.2024; FNA: 7822-6-64 Sortenschutz, Saatgut

§ 1 Mindestkeimfähigkeit


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Hanf der Sorten „Finola2" und „Uso-31" 64 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 31. August 2024 in den Verkehr gebracht werden.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hanf im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HanfSaatgAnerkV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HanfSaatgAnerkV 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HanfSaatgAnerkV 2024 Kennzeichnung
... Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem ...


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