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Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hanf im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024 (HanfSaatgAnerkV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 142
Geltung ab 04.05.2024 bis 31.08.2024; FNA: 7822-6-64 Sortenschutz, Saatgut

Eingangsformel





§ 1 Mindestkeimfähigkeit



(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Hanf der Sorten „Finola2" und „Uso-31" 64 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 31. August 2024 in den Verkehr gebracht werden.


§ 2 Kennzeichnung



Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. Die Zusatzinformation auf dem Etikett, das Zusatzetikett oder das Begleitpapier sind nicht erforderlich, soweit der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.


§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 1. September 2024 HanfSaatgAnerkV 2024 offen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Mai 2024.


Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir