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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.06.2024

Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (7. BinSchStrOAbweichV)

V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 143
Geltung ab 01.06.2024 bis 31.05.2027; FNA: 9501-57-4 Verkehrsordnung

Eingangsformel





§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung



Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.


§ 2 Verhaltenspflichten des Schiffsführers oder der Schiffsführerin



(1) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat die folgenden Vorschriften einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden:

1.
die Vorschriften über das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs zu dieser Verordnung und

2.
die Vorschriften über die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 Buchstabe a, b und c, Buchstabe c auch in Verbindung mit Satz 3, und Nummer 2 bis 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung.

(2) § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind nicht anzuwenden.


§ 3 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Schiffsführerin

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 die dort genannten Vorschriften über das Stillliegen oder

2.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 die dort genannten Vorschriften über die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung nach § 21.10 Nummer 3 Satz 3 Buchstabe c der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs zu dieser Verordnung zuwiderhandelt.


§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. Juni 2027 7. BinSchStrOAbweichV offen

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft.


Schlussformel



Der Leiter der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

In Vertretung Dirk Schwardmann


Anhang (zu § 1) Abweichungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)



I. Inhaltsübersicht

• Stillliegen (§ 21.10)*

• Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge (§ 21.24)*

II. Vorübergehende Regelungen

1.
§ 21.10 ist in folgender Fassung anzuwenden:

„§ 21.10 Stillliegen

1.
Das Stillliegen an den mit Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Liegestellen in Kanälen ist nur in einer Schiffsbreite gestattet.

2.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Mündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Abzweig des Teltowkanals (km 35,12) ist das Stillliegen außerhalb einer durch die Tafelzeichen E.5 bis E.5.15 gekennzeichneten Liegestelle und außerhalb von genehmigten Liegeplätzen verboten. Satz 1 gilt nicht für den Nebenarm der Insel der Jugend, den Rummelsburger See, den Seenebenarm um die Liebesinsel und die Insel Kratzbruch sowie die Müggelspree.

3.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Abzweig des Teltowkanals (km 35,12) bis zur Einmündung in die Oder (km 130,17), dem Nebenarm der Insel der Jugend, dem Rummelsburger See, dem Seenebenarm um die Liebesinsel und die Insel Kratzbruch, der Müggelspree, der Großen Krampe und den Rüdersdorfern Gewässern muss sich eine beaufsichtigende Person nach § 7.08 Nummer 4 Satz 1 während des Stillliegens außerhalb einer gekennzeichneten Liegestelle oder eines genehmigten Liegeplatzes ständig an Bord aufhalten. Im Falle eines Verbandes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beaufsichtigende Person für den Verband hinreichend ist. Die beaufsichtigende Person muss

a)
mit den Befugnissen des Eigentümers oder der Eigentümerin des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage ausgestattet sein,

b)
im Bedarfsfall die für jede, jedes oder jeden des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen erforderlichen, der Schiffssicherheit und der Verkehrssicherheit dienenden Maßnahmen unverzüglich treffen, insbesondere ein Vertreiben des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage verhindern und

c)
eine schifffahrtspolizeiliche Anordnung befolgen, die ihr von einem oder einer Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem oder einer Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle oder einem oder einer Beschäftigten der Wasserschutzpolizei erteilt wird.

§ 7.08 Nummer 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

4.
Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden."

2.
§ 21.24 ist in folgender Fassung anzuwenden:

„§ 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

1.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) - einschließlich Spreekanal - ist

a)
der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das ohne Maschinenantrieb fährt,

b)
der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren größte Nutzleistung weniger als 11,04 kW beträgt,

c)
das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind,

verboten. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren Nutzleistung mindestens 3,69 kW beträgt, und dessen Schiffsführer oder Schiffsführerin über eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis für ein Fahrzeug unter Antriebsmaschine nach der Sportbootführerscheinverordnung, der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt. Satz 1 Buchstabe c gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 3, Ausnahmen zulassen.

2.
Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb verboten.

3.
Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.

4.
Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.

5.
Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt."

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Erstmals erlassen.