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Abschnitt 1 - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)


Teil 5 Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065

Abschnitt 1 Zuständige Behörden und Koordinierungsstelle für digitale Dienste

Unterabschnitt 1 Zuständige Behörden

§ 12 Zuständige Behörden nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065



(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zuständige Behörde nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065.

(2) 1Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ist zuständige Behörde für die Durchsetzung von Artikel 14 Absatz 3 und für die Durchsetzung von strukturellen Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065, soweit diese nicht Maßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der Fassung vom 14. Dezember 2021 betreffen. 2Für diese Maßnahmen sowie für konkrete Einzelmaßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sind die nach den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder benannten Stellen zuständige Behörden. 3Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird in der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz eine Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten mit Sitz in Bonn eingerichtet. 4Auf die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten sind folgende Regelungen entsprechend anzuwenden:

1.
hinsichtlich der Ausstattung § 14 Absatz 2,

2.
hinsichtlich der Unabhängigkeit § 15 und

3.
hinsichtlich der Leitung § 16 Absatz 1, 3 und 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 6.

5Die Direktorin oder der Direktor der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten der Bundesnetzagentur. 6Die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten wird von der Direktorin oder dem Direktor der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ernannt.

(3) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zuständige Behörde für die Durchsetzung von Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2065.

(4) Im Übrigen bleiben die für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten unberührt.

(5) Das Deutsche-Welle-Gesetz und die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.


§ 13 Meldung des Verdachts auf Straftaten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 an das Bundeskriminalamt



1Das Bundeskriminalamt nimmt als Zentralstelle Informationen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 entgegen, verarbeitet diese Informationen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Bundeskriminalamtgesetz und leitet die Informationen an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter. 2Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich, erstmals zum 30. Juni 2025, einen Bericht vor über die Art und Anzahl der dem Bundeskriminalamt nach dieser Vorschrift gemeldeten Straftaten.


Unterabschnitt 2 Koordinierungsstelle für digitale Dienste

§ 14 Errichtung und Ausstattung



(1) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn eingerichtet.

(2) Der Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Eine angemessene finanzielle Ausstattung nach Absatz 2 umfasst auch einen Forschungsetat, den die Koordinierungsstelle für digitale Dienste insbesondere für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen verwenden kann.


§ 15 Unabhängigkeit



1Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste handelt bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2022/2065 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig. 2Sie unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt sie Weisungen entgegen, sofern diese Weisungen den fachlichen Bereich der unabhängigen Aufgabenerfüllung betreffen.


§ 16 Leitung der Koordinierungsstelle für digitale Dienste



(1) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste trifft die von der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Entscheidungen.

(2) 1Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste vertritt die Bundesrepublik Deutschland im Europäischen Gremium für digitale Dienste nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2022/2065 und übt das Stimmrecht aus. 2Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste kann sich hierbei gemäß Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 vertreten lassen. 3Die zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 können sich nach Maßgabe ihrer spezifischen Zuständigkeiten an der Arbeit des Gremiums nach Artikel 62 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 beteiligen.

(3) 1Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste steht in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. 2Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 3Eine einmalige Verlängerung um fünf Jahre ist zulässig.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste muss zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und zur Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich der Geschäftsmodelle digitaler Dienste und über Kenntnisse des Rechtsrahmens digitaler Dienste verfügen.

(5) 1Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste wird nach öffentlicher Ausschreibung von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorgeschlagen. 2Bei der Ausübung seines Vorschlagsrechts handelt die Präsidentin oder der Präsident der Bundesnetzagentur unabhängig. 3Die Ernennung der Leiterin oder des Leiters erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten. 4Bis zur Ernennung der Leiterin oder des Leiters der Koordinierungsstelle für digitale Dienste nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur geschäftsführend die Aufgaben der Leitung wahr, sofern nicht durch die bisherige Leiterin oder den bisherigen Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste eine Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters bestimmt wurde. 5Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zur Leiterin oder zum Leiter ernannt, ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründeten Rechte und Pflichten. 6Davon ausgenommen sind die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot, Belohnungen oder Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen.

(6) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste darf weder ein Unternehmen der Digitalwirtschaft innehaben noch leiten noch darf sie oder er Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens der Digitalwirtschaft sein noch darf sie oder er einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.


§ 17 Tätigkeitsbericht



(1) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste legt den nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2022/2065 jährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor.

(2) Der Tätigkeitsbericht enthält insbesondere folgende Angaben der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der weiteren nach § 12 Absatz 2 und 3 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Behörden:

1.
die Anzahl der eingegangenen Beschwerden gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 und eine Übersicht über die aufgrund der Beschwerden eingeleiteten Maßnahmen,

2.
die Anzahl und den Gegenstand der Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und der Auskunftsanordnungen, die gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 von den nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden erlassen wurden,

3.
die Anzahl und den Gegenstand der Ausführungen der in Nummer 2 genannten Anordnungen, wie sie der Koordinierungsstelle für digitale Dienste gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilt wurden,

4.
Angaben zu den eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen,

5.
Anzahl der Gespräche, aufgeschlüsselt nach Datum und Namen der Organisation, die die Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen, Verbänden oder sonstigen Interessenvertretern im Zusammenhang mit den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 geführt hat,

6.
Anzahl und Gegenstand der festgestellten Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 sowie

7.
Anzahl eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 33 und weiterer eingeleiteter Maßnahmen nach § 27 sowie die Höhe der festgesetzten Buß- und Zwangsgelder.

(3) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste veröffentlicht den Tätigkeitsbericht zeitgleich mit der Vorlage nach Absatz 1 in elektronischer Form und in einem für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Format auf ihrer Internetseite.

(4) Die nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörden teilen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste alle Informationen gemäß Absatz 2 mit, die für die Erstellung erforderlich sind.


§ 18 Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarung



(1) 1Die nach § 12 Absatz 2 und 3 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Behörden und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. 2Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.

(2) 1Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in einer Verwaltungsvereinbarung näher geregelt werden. 2In der Verwaltungsvereinbarung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:

1.
eine Koordinierung des Daten- und Informationsaustausches nach Absatz 3,

2.
eine Verfahrensweise zur Entgegennahme und Weiterleitung von Beschwerden nach § 20.

(3) 1Soweit es zur Aufsicht und Sanktionierung im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie zur Durchführung der Aufgabe der Koordinierungsstelle für digitale Dienste als zentrale Informationsstelle nach § 20 erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste einander folgende Inhalte und Daten einschließlich personenbezogener Daten übermitteln:

1.
Internetinhalte sowie die zugehörigen Bestands- und Nutzungsdaten des Nutzerkontos eines digitalen Dienstes sowie

2.
Nutzerbeschwerden und die jeweils zugehörige Kommunikation mit Beschwerdeführern.

2Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 dürfen die ihnen übermittelten Inhalte und Daten in ihren Aufsichts- und Sanktionsverfahren verwerten. 3Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.


§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Einrichtung von Verbindungsschnittstellen, Verwaltungsvereinbarung



(1) Sofern Aufgaben der Koordinierungsstelle für digitale Dienste die Prüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz berühren, entscheidet die Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Benehmen mit der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.

(2) 1Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten arbeiten die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden mit dem Bundeskartellamt und mit der Bundesnetzagentur, soweit ihre sonstigen Aufgabenbereiche unabhängig von der Koordinierungsstelle für digitale Dienste betroffen sind, kooperativ und vertrauensvoll zusammen. 2Die in Satz 1 genannten Behörden können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese Informationen in ihren Verfahren verwerten. 3Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, nach dem Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz oder nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen erforderlich ist, können die in Satz 1 genannten Behörden im Rahmen des Austausches nach Satz 2 auch personenbezogene Daten austauschen und in den betreffenden Verfahren verwerten. 4Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.

(3) 1Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach diesem Gesetz arbeitet die Koordinierungsstelle für digitale Dienste zur Wahrnehmung der Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2065 mit dem Bundeskriminalamt zusammen. 2Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und das Bundeskriminalamt dürfen einander Internetinhalte sowie die zugehörigen Bestands- und Nutzungsdaten des Nutzerkontos eines digitalen Dienstes sowie auf eine Meldung bezogene Verwaltungsdaten, jeweils einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur Aufsicht und Sanktionierung durch die Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 erforderlich ist. 3Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste darf die ihr übermittelten Daten in ihren Aufsichts- und Sanktionsverfahren verwenden. 4Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.

(4) 1Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörden arbeiten mit den weiteren für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern zuständigen nationalen Behörden nach § 12 Absatz 4 und mit nach Absatz 5 eingerichteten Verbindungsschnittstellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. 2Die in Satz 1 genannten Behörden teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.

(5) 1Bundesministerien können innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche Verbindungsschnittstellen einrichten, die bei ihnen eingehende Beschwerden an die jeweils zuständigen Behörden weiterleiten. 2Zur Wahrnehmung der Aufgabe als Verbindungsschnittstelle dürfen diese Nutzerbeschwerden, die einen Bereich betreffen, nach dem nach § 12 Absatz 4 die gesetzliche Zuständigkeit von Landesbehörden unberührt bleibt, einschließlich enthaltener personenbezogener Daten, entgegennehmen und an die jeweils zuständige Behörde weiterleiten.

(6) 1Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörden mit den Behörden nach § 12 Absatz 4 und mit den Verbindungsschnittstellen nach Absatz 5 können in Verwaltungsvereinbarungen näher geregelt werden. 2In den Verwaltungsvereinbarungen kann insbesondere Folgendes geregelt werden:

1.
die Art und Weise der Zusammenarbeit,

2.
die Art und Weise des Informationsaustausches nach Absatz 4 Satz 2 und

3.
die Übermittlung von Anordnungen durch eine für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern zuständige nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde an den Koordinator für digitale Dienste nach Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065.


§ 20 Zentrale Beschwerdestelle



(1) 1Unbeschadet der Vorgaben des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 ist die Koordinierungsstelle für digitale Dienste über den gesamten Zeitraum des Beschwerdeverfahrens wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 Ansprechpartnerin des Beschwerdeführers (zentrale Beschwerdestelle). 2Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist über den gesamten Zeitraum des Beschwerdeverfahrens auch zentrale Beschwerdestelle im Fall einer Weiterleitung an eine gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständige Behörde, sofern der Beschwerdeführer nicht diese Behörde als Ansprechpartnerin benennt. 3Unbeschadet der Informationspflichten zu personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Beschwerdeführer unverzüglich nach Feststellung der Zuständigkeit einer nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörde für eine Beschwerde über Folgendes zu informieren:

1.
über die Funktion der zentralen Beschwerdestelle als Ansprechpartnerin des Beschwerdeführers auch für den Fall, dass eine andere Behörde nach § 12 Absatz 2 und 3 für die konkrete Beschwerde zuständig ist,

2.
über die Weiterleitung und den Austausch seiner Beschwerde und der folgenden Kommunikation,

3.
über das Verfahren der Weiterleitung und des Austausches zwischen der zentralen Beschwerdestelle und den zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3,

4.
über die Möglichkeit, die gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständige Behörde als Ansprechpartnerin zu benennen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle hat die Koordinierungsstelle für digitale Dienste das Recht, sich von der gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörde auf Nachfrage des Beschwerdeführers jederzeit angemessen über den Stand der Beschwerde unterrichten zu lassen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle richtet die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ein Beschwerdemanagementsystem ein, das leicht zugänglich und benutzerfreundlich ist und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglicht.


§ 21 Beirat



(1) Bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste wird ein Beirat eingerichtet.

(2) 1Der Beirat besteht aus den folgenden 16 Mitgliedern:

1.
vier Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft,

2.
acht Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, einschließlich Verbraucherverbänden, und

3.
vier Vertreterinnen und Vertreter von Wirtschaftsverbänden.

2Unternehmen können nicht Mitglieder des Beirats sein. 3Die Vertreterinnen und Vertreter sollen hinsichtlich der Art und Weise der Tätigkeit digitaler Dienste über besondere rechtliche, wirtschaftswissenschaftliche, sozialpolitische oder technologische Erfahrungen oder über ausgewiesene einschlägige wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.

(3) Der Beirat hat die Aufgabe,

1.
die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die weiteren zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 in grundsätzlichen Fragen der Anwendung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu beraten,

2.
der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und den weiteren zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 vorzuschlagen und

3.
wissenschaftliche Fragestellungen, insbesondere auch zum Umgang mit Daten, an die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die weiteren zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 heranzutragen.

(4) 1Die Mitglieder des Beirats werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen und für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr berufen. 2Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. 3Die Mitglieder des Beirats können auf ihre Mitgliedschaft verzichten. 4Der Verzicht ist gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz schriftlich oder elektronisch zu erklären. 5Hierüber ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu unterrichten. 6Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen.

(5) Die Mitglieder des Beirats sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit im Beirat unabhängig, unterliegen keinen Weisungen und sind ausschließlich dem öffentlichen Interesse verpflichtet.

(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

(8) 1Für den Beirat unterhält die Bundesnetzagentur eine Geschäftsstelle. 2Diese Geschäftsstelle muss angemessen ausgestattet werden.

(9) Die Mitglieder des Beirats erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Benehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr festsetzt.

(10) 1Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. 2Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung beantragen. 3Die oder der Vorsitzende des Beirats kann jederzeit eine Sitzung anberaumen. 4Der Beirat kann andere Einrichtungen und Gruppen im Rahmen seiner Tätigkeit in geeigneter Form einbeziehen.

(11) 1Die Sitzungen sind öffentlich, soweit der Beirat nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung nichts anderes beschließt. 2Die schriftlichen Dokumente des Beirats wie Berichte, Empfehlungen, Gutachten und Positionspapiere sind entsprechend den Vorgaben für die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 17 Absatz 3 frei zugänglich auf der Internetseite der Koordinierungsstelle für digitale Dienste zu veröffentlichen, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von betroffenen Unternehmen gewahrt werden und die Dokumente keine vertraulichen Informationen oder Informationen aus laufenden Verfahren betreffen.

(12) 1Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die Stellvertretung nimmt an den Sitzungen teil. 2Sie oder er muss während der Sitzung jederzeit gehört werden. 3Der Beirat kann die Anwesenheit der Leiterin oder des Leiters der Koordinierungsstelle für digitale Dienste verlangen, wenn die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters verhindert ist.

(13) Der Beirat berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über seine Tätigkeit nach Absatz 3 sowie im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und den anderen zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3.

(14) 1Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die anderen zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3 informieren den Beirat auf Verlangen über den Tätigkeitsbericht nach § 17 hinaus über ihre Tätigkeiten. 2Dabei sind das Berufsgeheimnis nach Artikel 84 der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. 3Die Information erfolgt in der Regel in den Sitzungen des Beirats.