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Artikel 43 - Datenverordnung (DatenV k.a.Abk.)

ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025
Geltung ab 12.09.2025, abweichend siehe Artikel 50
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KAPITEL X SCHUTZRECHT SUI GENERIS NACH DER RICHTLINIE 96/9/EG

Artikel 43 Datenbanken, die bestimmte Daten enthalten


Artikel 43 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das in Artikel 7 der Richtlinie 96/9/EG festgelegte Schutzrecht sui generis findet keine Anwendung, wenn Daten mittels eines in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung - und insbesondere der Artikel 4 und 5 dieser Verordnung - fallenden vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes erlangt oder erzeugt wurden.

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