Im Stellenplan der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die Obergrenzen für Beförderungsämter nach §
26 des
Bundesbesoldungsgesetzes und der auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Rechtsverordnung überschritten werden. Dabei kann dem Stellenplan der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Standort Bonn - zunächst der Stellenschlüssel für oberste Bundesbehörden zugrunde gelegt werden und §
26 Abs. 6 des
Bundesbesoldungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend angewendet werden, daß die Umwandlung dieser Planstellen für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt wird.
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970