| AusbauBAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2026 geltenden Fassung | AusbauBAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2026 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe | |
(1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach | |
| (Text alte Fassung) 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 3, Zimmerer, Nummer 9, Stuckateure, Nummer 42, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nummer 44, Estrichleger, sowie Nummer 6, Wärme-, Kälte, und Schallschutzisolierer, der Handwerksordnung und | (Text neue Fassung) 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 3, Zimmerer, Nummer 9, Stuckateure, Nummer 42, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nummer 44, Estrichleger, sowie Nummer 6, Wärme-, Kälte-, und Schallschutzisolierer, der Handwerksordnung und |
2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. (2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Zimmerer und Zimmerin wird staatlich anerkannt nach 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 3, Zimmerer, der Handwerksordnung und 2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. (3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Stuckateur und Stuckateurin wird staatlich anerkannt nach 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 9, Stuckateur, der Handwerksordnung und 2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. (4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin wird staatlich anerkannt nach 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 42, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, der Handwerksordnung und 2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. (5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Estrichleger und Estrichlegerin wird staatlich anerkannt nach 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 44, Estrichleger, der Handwerksordnung und 2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. (6) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin wird staatlich anerkannt nach 1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 6, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, der Handwerksordnung und 2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. (7) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. | |
§ 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten" | |
(1) Im Prüfungsbereich 'Durchführen von Ummantelungsarbeiten' hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln, 2. Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben, 3. Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben, 4. isometrische Aufmaße zu erstellen, | |
| 5. den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben und | 5. den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben sowie |
6. Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern. (2) 1 Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2 Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. | |
§ 96 Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten" | |
(1) Im Prüfungsbereich 'Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten' hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren, 2. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen, 3. Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen, 4. Aufmaße zu erstellen, 5. Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen, 6. Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen, 7. Plattenoberflächen entsprechend der geforderten Qualitätsanforderungen zu unterscheiden und auszuwählen, 8. Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen zu unterscheiden und auszuwählen, 9. Konstruktionen zur Aufnahme von Konsollasten zu unterscheiden und auszuwählen, 10. Abdichtungen im Verbund zu unterscheiden und zu beschreiben, 11. Barrierefreiheit bei der Planung und Konstruktion von Sanitärräumen zu berücksichtigen, 12. anhand wärmeschutztechnischer Vorgaben die Dämmkonstruktionen zu ermitteln, 13. Konstruktionen zur Beplankung und Dämmung von Dachschrägen und Kehlbalkendecken zu unterscheiden und auszuwählen, | |
| 14. Schäden an Trockenbaukonstruktionen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern und | 14. Schäden an Trockenbaukonstruktionen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie |
15. Verfahren zur Sanierung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden und auszuwählen. (2) 1 Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2 Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. | |
§ 99 Mündliche Ergänzungsprüfung | |
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) 1 Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) 'Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten', b) 'Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten' oder c) 'Wirtschafts- und Sozialkunde', 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und | |
| 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. | 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. |
2 Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 101 den Ausschlag geben kann. (4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. | |
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. | (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten. |
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin | |
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 274 ff.) | |
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin | |
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 289 ff.) | |
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin | |
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 303 ff.) | |
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin | |
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 317 ff.) | |
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin | |
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 331 ff.) | |
Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin | |
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 344 ff.) | |