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Änderung § 1a BTV-3-ImpfgestattungsV vom 08.09.2025

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§ 1a BTV-3-ImpfgestattungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2025 geltenden Fassung
§ 1a BTV-3-ImpfgestattungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 76
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a Vorläufige Fortgeltung der Gestattung nach § 1 Absatz 1


(Text neue Fassung)

§ 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 1 Absatz 2 dürfen die in § 1 Absatz 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel vorläufig weiter angewendet werden.



 
(heute geltende Fassung) 

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