In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. Dezember 1998 beantragt wird, gelten §
75 Abs. 2, §
171 Abs. 12 und 13, §
231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, §
251 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§
266,
282 Abs. 2 und §
284 Abs. 2 Satz 1 der
Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) sowie §
251 Abs. 2 Satz 2 der
Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 1. Januar 1999 begründet worden sind. Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden; gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist.