Änderung Artikel 100 EGAO vom 01.09.2026

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Artikel 100 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
Artikel 100 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
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Artikel 100


(Text neue Fassung)

Artikel 100 Besondere Aufzeichnungspflichten


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§ 142 der Abgabenordnung in der am 2. September 2026 geltenden Fassung ist erstmals für das Führen von Anbauverzeichnissen anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. September 2026 beginnen.




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