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Artikel 100 - Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)

G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-4 Allgemeines Steuerrecht
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Artikel 100 Besondere Aufzeichnungspflichten


Artikel 100 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 142 der Abgabenordnung in der am 2. September 2026 geltenden Fassung ist erstmals für das Führen von Anbauverzeichnissen anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. September 2026 beginnen.





 

Frühere Fassungen von Artikel 100 EGAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2026Artikel 4 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
vom 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 100 EGAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 100 EGAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 4 9. StBerRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 100 wird durch den folgenden Artikel 100 ersetzt: „Artikel 100 Besondere ... worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 100 wird durch den folgenden Artikel 100 ersetzt: „Artikel 100 Besondere Aufzeichnungspflichten § 142 ... Artikel 100 wird durch den folgenden Artikel 100 ersetzt: „ Artikel 100 Besondere Aufzeichnungspflichten § 142 der Abgabenordnung in der am 2. September ...