Änderung § 6 EGAO vom 19.12.2006

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§ 6 EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung
§ 6 EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6 Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung


vorherige Änderung

 


§ 224 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt erstmals, wenn ein Scheck nach dem 31. Dezember 2006 bei der Finanzbehörde eingegangen ist.




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