Artikel 1 - Sechste Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (6. BMVgBDGAnOÄndAnO k.a.Abk.)

A. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 242; Geltung ab 01.08.2024

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2024 BMVgBDGAnO § 1, § 2, § 4

Die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1596), die zuletzt durch Artikel 1 der Anordnung vom 7. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach dem Wort „Bundesdisziplinargesetzes" die Wörter „in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung und nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der ab dem 1. April 2024 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung wird den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten für bis zu diesem Zeitpunkt eingeleitete Disziplinarverfahren übertragen.

(2) Die Befugnis zum Aussprechen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 34 Absatz 4 Halbsatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für ab dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren den in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen."

3.
Nach § 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für vor dem Ruhestand eingeleitete Disziplinarverfahren werden diese Disziplinarbefugnisse der bzw. dem in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen, die bzw. der vor Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand disziplinarrechtlich zuständig gewesen ist."



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