Artikel 7 - Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts (2. BinSchStrOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253, 336; Geltung ab 01.09.2024
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Artikel 7 Aufhebung von Rechtsvorschriften


Artikel 7 ändert mWv. 1. September 2024 DonauSchPV

Mit Ablauf des 31. August 2024 werden aufgehoben:

1.
Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. September 2022 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist,

2.
die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 295), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 118) geändert worden ist,

3.
die Siebenundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 303), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 118) geändert worden ist.



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