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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (BinSchStrOuaAbwÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 118; Geltung ab 05.05.2023

Artikel 1



Die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 295), die durch Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 wird die Angabe „14. Juni 2023" durch die Angabe „4. Mai 2026" ersetzt.

2.
Nummer II.1 des Anhangs wird wie folgt gefasst:

„1.
§ 1.01 ist in der um die nachstehende Definition eines Kabinenschiffes ergänzten Fassung anzuwenden:

„Kabinenschiff":

ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen."

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