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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (BinSchStrOuaAbwÄndV k.a.Abk.)
V. v. 28.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 118; Geltung ab 05.05.2023
Artikel 1
Die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 295), die durch Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 wird die Angabe „14. Juni 2023" durch die Angabe „4. Mai 2026" ersetzt.
- 2.
- Nummer II.1 des Anhangs wird wie folgt gefasst:
- „1.
- § 1.01 ist in der um die nachstehende Definition eines Kabinenschiffes ergänzten Fassung anzuwenden:
„Kabinenschiff":
ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen."
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