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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (BinSchStrOuaAbwÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 118; Geltung ab 05.05.2023

Artikel 2



Die Siebenundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 303), die durch Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Nummer 15 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 17" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 16" ersetzt.

2.
In § 6 wird die Angabe „14. Juni 2023" durch die Angabe „4. Mai 2026" ersetzt.

3.
In Nummer II.3 des Anhangs wird § 8.01 Nummer 3 wie folgt geändert:

a)
Die Buchstaben c und d werden wie folgt gefasst:

„c)
„Tagesausflugschiff":

ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

d)
„Kabinenschiff":

ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;".

b)
Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g)
„diensttuende Mindestbesatzung":

die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet;".

c)
Der Buchstabe j wird durch folgende Buchstaben j und k ersetzt:

„j)
Binnenschiffspersonalverordnung":

Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;

k)
„Rheinschiffspersonalverordnung":

Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;".

d)
Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l.

 
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