(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des
Soldatengesetzes und des
Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des
Deutschen Richtergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.