Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32 StBerG vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 StBerG, alle Änderungen durch Artikel 4 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des StBerG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 32 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 32 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften


(Text neue Fassung)

§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.



(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. 2 Sie bedürfen der Bestellung. 3 Sie üben einen freien Beruf aus. 4 Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

vorherige Änderung

(3) 1 Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. 2 Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird.



(3) 1 Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53. 2 Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)