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Änderung § 32 StBerG vom 18.12.2019

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§ 32 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 32 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften


(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bedürfen der Bestellung; sie üben einen freien Beruf aus. 2 Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. 2 Sie bedürfen der Bestellung. 3 Sie üben einen freien Beruf aus. 4 Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(3) 1 Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. 2 Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)