Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32 StBerG vom 18.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 23 BRAORefG am 18. Dezember 2019 und Änderungshistorie des StBerG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 32 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 32 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften


(Text neue Fassung)

§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften


vorherige Änderung

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) 1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte bedürfen der Bestellung; sie üben einen freien Beruf aus. 2 Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(3) 1 Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. 2 Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird.



(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) 1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. 2 Sie bedürfen der Bestellung. 3 Sie üben einen freien Beruf aus. 4 Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(3) 1 Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53. 2 Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.